ALLGEMEINE VERKAUFS-
UND LIEFERBEDINGUNGEN für Endkunden
A) Allgemeines:
1. 1. Sämtliche Angebote, Aufträge, Lieferungen und
Leistungen der A. Kampl KG (im Folgenden kurz „Verkäufer“
genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs-
und Lieferbedingungen. Der Käufer anerkennt dieselben und
verzichtet auf die Geltendmachung eventuell eigener
Einkaufsbedingungen. Vom Verkäufer wird anderen Bedingungen
ausdrücklich widersprochen. Diese Verkaufs- und
Lieferbedingungen gelten – solange sie nicht abgeändert oder
ersetzt werden - als Rahmenvereinbarung auch für alle
weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
2. 2. Angebote des Verkäufers verstehen sich stets
freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als vom
Verkäufer angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich
bestätigt werden (Auftragsbestätigung). Weicht die
schriftliche Bestätigung von der Bestellung ab, so kommt der
Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande.
Falls der Käufer dem Verkäufer eine E-Mail-Adresse bekannt
gegeben hat, gelten Erklärungen des Verkäufers an den Käufer
auch dann als „schriftlich“ im Sinne dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen, wenn sie per E-Mail an die vom Käufer
angegebene Adresse geschickt werden. Umgekehrt gelten auch
Erklärungen des Käufers, die dieser per E-Mail an den
Verkäufer schickt, als „schriftlich“ im Sinne dieser
Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3. 3. Der Verkäufer behält sich Änderungen in Farben,
Spezifikation und technischen Merkmalen ohne vorherige
Benachrichtigung vor, soweit dies dem Käufer - insbesondere
weil die Änderung geringfügig und sachlich gerechtfertigt
ist -zumutbar ist. Der Verkäufer übernimmt für etwaige
Abweichungen auf Prospekten sowie für allfällige Druckfehler
keine Gewähr.
4. 4. Sämtliche Vereinbarungen der Parteien bedürfen bei
sonstiger Unwirksamkeit der Schriftform im Sinne dieser
Verkaufs- und Lieferbedingungen.
B) Lieferung:
1. Wenn nicht ausdrücklich verbindliche Lieferzeiten
zugesagt wurden, gelten angegebene Lieferzeiten nur
annähernd. Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen,
Betriebsstörung und vom Verkäufer nicht zu vertretende
Nichtbelieferung durch Zulieferer verlängern die Lieferzeit
für die Dauer der Behinderung. Die vorgezeichneten Umstände
sind vom Verkäufer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzuges auftreten.
Verzögert sich hierdurch die in der Auftragsbestätigung
angegebene Lieferzeit jedoch um mehr als zwei Monate, sind
Käufer und Verkäufer berechtigt, ohne weitere Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten.
Der Verkäufer kommt seiner Lieferverpflichtung dadurch nach,
dass er die Ware einem Spediteur, Frachtführer oder einer
sonst zur Versendung bestimmten Person übergibt. Damit geht
die Haftung für Gefahr und Zufall auf den Käufer über. Eine
Versicherung der Sendung erfolgt nur aufgrund einer
gesonderten schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall und
ausschließlich auf Kosten des Käufers.
Die Lieferung erfolgt ab Lager Zeltweg gegen Vorauszahlung
mittels Überweisung. Die Versendungskosten gehen zu Lasten
des Käufers. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die
tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen
Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am
Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und
Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt.
Die genaue Höhe der Versendungskosten in Abhängigkeit vom
Bestimmungsort ist im Preisteil angegeben. Teillieferungen
sind zulässig.
2. Die Lieferpflicht des Verkäufers ruht, solange der Käufer
mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Sollte die
Kreditwürdigkeit des Käufers durch eine ungünstige Auskunft
in Frage gestellt werden, ist der Verkäufer berechtigt, vor
der Lieferung eine angemessene Sicherung nach seinem
Ermessen - insbesondere auch Vorauszahlung oder Bürgschaft -
zu fordern. Wird die Sicherung vom Käufer nicht fristgerecht
erbracht, ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des
Rücktrittes hat der Verkäufer die Wahl, vom Käufer
pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des
Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich
entstandenen Schadens zu begehren.
1. 3. Hat der Käufer die Ware nicht wie vereinbart
übernommen (Annahmeverzug), so gehen Gefahr und Zufall auf
den Käufer über und ist der Verkäufer nach erfolgloser
Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder selbst
einzulagern und dem Käufer hierfür eine Lagergebühr von 0,1
% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag
in Rechnung zu stellen, oder die Ware auf Kosten und Gefahr
des Käufers bei einem dazu befugten Gewerbsmanne
einzulagern. Gleichzeitig ist der Verkäufer berechtigt,
entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach
Setzung einer angemessenen, mindestens zwei Wochen
umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Für den
Fall des Rücktrittes kann der Verkäufer vom Käufer
pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des
Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich
entstandenen Schadens begehren.
C) Eigentumsvorbehalt:
1. 1. Die vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur
vollen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
in seinem Eigentum. Der Käufer darf bis zur vollständigen
Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die
Vorbehaltsware bei sonstigem Schadenersatz nicht verfügen,
sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken
oder verleihen. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer
werden vom Käufer in den Grenzen des § 15
Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an den Verkäufer
abgetreten.
2. 2. Bei Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen
Eingriffen Dritter in das Eigentumsrecht des Verkäufers ist
dieser vom Käufer sofort zu benachrichtigen. Die Kosten
notwendiger Interventionen zur Sicherung bzw. Rettung des
Eigentums des Verkäufers sind vom Käufer zu tragen.
3. 3. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch
den Verkäufer liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn
dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist der
Verkäufer berechtigt, dem Käufer angefallene Transport- und
Manipulationsspesen zu verrechnen.
4. 4. Der Käufer trägt das volle Risiko für die
Vorbehaltsware, insbesondere trägt er die Gefahr des
Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
D) Preise und Zahlungen:
1. 1. Mit dem Erscheinen einer neuen Preisliste des
Verkäufers verlieren alle vorangegangenen Preislisten ihre
Gültigkeit. Die Preisbildung erfolgt zu der am Tage der
Vereinbarung gültigen Preisliste des Verkäufers
ausschließlich in EURO inklusive Mehrwertsteuer in der
gesetzlichen Höhe.
2. 2. Ein Aufrechnungsrecht seitens des Käufers ist
ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer
zahlungsunfähig ist, die Gegenforderung im rechtlichen
Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Käufers steht, die
Gegenforderung ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt ist. Forderungen gegen den Verkäufer dürfen
ohne seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht
abgetreten werden.
3. 3. Für nachträglich angeforderte Gutachten jeglicher Art
werden € 12,– inklusive gesetzliche Mehrwertsteuer in
Rechnung gestellt.
E) Mängelrügen/Gewährleistung:
1. 1. Der Käufer hat allfällige Mängel dem Verkäufer jeweils
unverzüglich nach Erkennbarkeit anzuzeigen und mangelhafte
Ware auf eigene Kosten an den Verkäufer zurück zu senden.
2. 2. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen den
Käufer weder zur Beanstandung der gesamten Lieferung noch
zur Zurückbehaltung des gesamten Entgeltes. Sind nur Teile
einer Lieferung mangelhaft, so kann der Verkäufer die
Instandsetzung oder Ersatzlieferung hinsichtlich dieser
Teile von der vorherigen Zahlung jenes Anteiles des
Gesamtkaufpreises abhängig machen, der auf den mangelfreien
Teil der Lieferung entfällt.
3. 3. Für alle Nachteile und Schäden, die dadurch entstehen
oder beeinflusst werden, dass der Käufer
Produktbeschreibungen, Gebrauchsanweisungen,
Einbauanleitungen und sonstige Hinweise des Verkäufers
und/oder des Herstellers nicht beachtet oder weitere
Abnehmer und/oder Benutzer auf diese nicht ausreichend
hingewiesen hat, haftet der Verkäufer, gleich aus welchem
Rechtsgrund, nicht.
4. 4. Wettbewerbsfahrzeuge oder dort eingesetzte Teile und
Geräte sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5. 5. Für im Zusammenhang mit einem Kaufgegenstand
allenfalls erforderliche Zulassungen jeder Art übernimmt der
Verkäufer keinerlei Haftung. Gewährleistungsansprüche,
Schadersatzansprüche und sonstige Ansprüche gegen den
Verkäufer wegen allfälligen Fehlens von Zulassungen sind
gänzlich ausgeschlossen. Es obliegt allein dem Käufer,
allenfalls erforderliche Zulassungen jeder Art auf eigene
Kosten selbst zu erwirken.
6. 6. Aus Garantieversprechen von Herstellern können vom
Käufer keine Ansprüche gegen den Verkäufer abgeleitet
werden.
F) Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
und Vertragssprache:
1. 1. Erfüllungsort ist Zeltweg bzw. Judenburg.
2. 2. Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer
gilt das Recht der Republik Österreich. Unter Ausschluss von
Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
3. 3. Einzige Vertragssprache ist deutsch.
I) Bei Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs-
und Lieferbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bedingung gilt diejenige als vereinbart, welche dem Sinn und
Zweck der unwirksamen Bedingung entspricht.
J) Datenschutz, Adressen Änderung und Urheberrecht Der
Käufer erteilt seine Zustimmung, dass auch die im
Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in
Erfüllung dieses Vertrages vom Verkäufer
automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Änderungen seiner
Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das
vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig
vollständig erfüllt ist. Wird diese Mitteilung unterlassen,
so gelten Erklärungen auch dann als dem Käufer zugegangen,
falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet
werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen
bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen
und dergleichen stets geistiges Eigentum des Verkäufers; der
Käufer erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs-
oder Verwertungsrechte.
ÄNDERUNGEN UND DRUCKFEHLER VORBEHALTEN.
Stand: 2006
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