ALLGEMEINE VERKAUFS-
UND LIEFERBEDINGUNGEN für Händler
A) Allgemeines:
1. 1. Sämtliche Angebote, Aufträge, Lieferungen und
Leistungen der A. Kampl KG (im Folgenden kurz „Verkäufer“
genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs-
und Lieferbedingungen. Der Käufer anerkennt dieselben und
verzichtet auf die Geltendmachung eventuell eigener
Einkaufsbedingungen. Vom Verkäufer wird anderen Bedingungen
ausdrücklich widersprochen. Diese Verkaufs- und
Lieferbedingungen gelten – solange sie nicht abgeändert oder
ersetzt werden - als Rahmenvereinbarung auch für alle
weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
2. 2. Angebote des Verkäufers verstehen sich stets
freibleibend. Der Käufer ist an sein Kaufanbot eine
angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang
des Anbotes beim Verkäufer gebunden. Der Verkäufer ist nicht
verpflichtet, dem Käufer eine Empfangsbestätigung im Sinne
des § 10 ECG zu übermitteln. Bestellungen gelten erst dann
als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt
werden (Auftragsbestätigung). Weicht die schriftliche
Bestätigung von der Bestellung ab, so kommt der Vertrag mit
dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande. Falls der
Käufer dem Verkäufer eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben
hat, gelten Erklärungen des Verkäufers an den Käufer auch
dann als „schriftlich“ im Sinne dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen, wenn sie per E-Mail an die vom Käufer
angegebene Adresse geschickt werden. Umgekehrt gelten auch
Erklärungen des Käufers, die dieser per E-Mail an den
Verkäufer schickt, als „schriftlich“ im Sinne dieser
Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3. 3. Der Verkäufer behält sich Änderungen in Farben,
Spezifikation und technischen Merkmalen ohne vorherige
Benachrichtigung vor. Abweichungen von Abbildungen und
Beschreibungen sind im Zuge der Weiterentwicklung ohne
vorherige Ankündigung möglich. Der Verkäufer übernimmt für
etwaige Abweichungen auf Prospekten sowie für allfällige
Druckfehler keine Gewähr.
4. 4. Sämtliche Vereinbarungen der Parteien bedürfen bei
sonstiger Unwirksamkeit der Schriftform im Sinne dieser
Verkaufs- und Lieferbedingungen.
B) Lieferung:
1. Wenn nicht ausdrücklich verbindliche fixe Lieferzeiten
zugesagt wurden, gelten angegebene Lieferzeiten nur
annähernd. Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen,
Betriebsstörung und vom Verkäufer nicht zu vertretende
Nichtbelieferung durch Zulieferer verlängern die Lieferzeit
für die Dauer der Behinderung. Die vorgezeichneten Umstände
sind vom Verkäufer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzuges auftreten. Ist
der Lieferverzug vom Verkäufer zu vertreten, so ist der
Käufer erst dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er dem
Verkäufer zuvor eine Nachfrist von zumindest drei Wochen
gesetzt hat und diese Nachfrist ungenutzt verstrichen ist.
Der Verkäufer kommt seiner Lieferverpflichtung dadurch nach,
dass er die Ware einem Spediteur, Frachtführer oder einer
sonst zur Versendung bestimmten Person übergibt. Damit geht
die Haftung für Gefahr und Zufall auf den Käufer über. Eine
Versicherung der Sendung erfolgt nur aufgrund einer
gesonderten schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall und
ausschließlich auf Kosten des Käufers.
Die Lieferung erfolgt ab Lager Zeltweg und grundsätzlich per
Nachnahme, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die Versendungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Dabei
werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich
aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen
Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am
Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und
Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt.
Teillieferungen sind zulässig.
1. 2. Die Lieferpflicht des Verkäufers ruht, solange der
Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Sollte die
Kreditwürdigkeit des Käufers durch eine ungünstige Auskunft
in Frage gestellt werden, ist der Verkäufer berechtigt, vor
der Lieferung eine angemessene Sicherung nach seinem
Ermessen - insbesondere auch Vorauszahlung oder Bürgschaft -
zu fordern. Wird die Sicherung vom Käufer nicht fristgerecht
erbracht, ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des
Rücktrittes hat der Verkäufer die Wahl, vom Käufer
pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des
Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich
entstandenen Schadens zu begehren.
2. 3. Hat der Käufer die Ware nicht wie vereinbart
übernommen (Annahmeverzug), so gehen Gefahr und Zufall auf
den Käufer über und ist der Verkäufer nach erfolgloser
Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder selbst
einzulagern und dem Käufer hierfür eine Lagergebühr von 0,1
% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag
in Rechnung zu stellen, oder die Ware auf Kosten und Gefahr
des Käufers bei einem dazu befugten Gewerbsmanne
einzulagern. Gleichzeitig ist der Verkäufer berechtigt,
entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach
Setzung einer angemessenen, mindestens zwei Wochen
umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Für den
Fall des Rücktrittes kann der Verkäufer vom Käufer
pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des
Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich
entstandenen Schadens begehren.
C) Eigentumsvorbehalt:
1. 1. Die vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur
vollen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
in seinem Eigentum. Bei vorheriger Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware durch den Käufer geht die Kaufpreisforderung
des Käufers zahlungs- halber auf den Verkäufer über und wird
die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware hiermit im voraus an den Verkäufer
abgetreten. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen
seine(n) Abnehmer zu nennen und diese(n) rechtzeitig von der
Zession zu verständigen. Die Zession ist in den
Geschäftsbüchern des Käufers, insbesondere in der „offene
Posten – Liste“ einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen
etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Käufer mit
seinen Zahlungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug, so sind
die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat
der Käufer diese nur im Namen des Verkäufers inne.
Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer werden vom
Käufer in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz
bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten.
2. 2. Bei Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen
Eingriffen Dritter in das Eigentumsrecht des Verkäufers ist
dieser vom Käufer sofort zu benachrichtigen. Die Kosten
notwendiger Interventionen zur Sicherung bzw. Rettung des
Eigentums des Verkäufers sind vom Käufer zu tragen.
3. 3. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch
den Verkäufer liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn
dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist der
Verkäufer berechtigt, dem Käufer angefallene Transport- und
Manipulationsspesen zu verrechnen.
4. 4. Der Käufer trägt das volle Risiko für die
Vorbehaltsware, insbesondere trägt er die Gefahr des
Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
D) Preise und Zahlungen:
1. 1. Mit dem Erscheinen einer neuen Preisliste des
Verkäufers verlieren alle vorangegangenen Preislisten ihre
Gültigkeit. Die Preisbildung erfolgt zu der am Tage der
Vereinbarung gültigen Preisliste des Verkäufers
ausschließlich in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in der
jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Der Verkäufer kann
jedoch eine Preisanpassung entsprechend der Erhöhung der
Kostenfaktoren verlangen, wenn zwischen Vertragsabschluß und
vereinbarter Lieferzeit mehr als vier Monate liegen.
Speziell vereinbarte Angebote, Preise und Rabatte gelten nur
für den jeweiligen Einzelauftrag und haben keine
Folgewirkung
2. 2. Ausdrücklich wird festgehalten, dass jede über die
diesen Bedingungen zugrunde liegende Preisliste
hinausgehende Zusage, die von Mitarbeitern der Verkäuferin
abgegeben wird, der ausdrücklichen Zustimmung der
Verkäuferin bedarf.
3. 3. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich
vereinbart wurde, gilt die Exportlieferung Akkreditiv oder
Kassa gegen Dokumente als zwischen Vertragsparteien
vereinbart.
3. Die Rechnungen des Verkäufers sind innerhalb von 10 Tagen
ohne Kassa Konto gerechnet ab Fakturendatum, zur Zahlung
fällig.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt,
vom Käufer die Kosten für seinen Mahnaufwand (maximal €
11,55 pro Mahnschrift), den zusätzlich anfallenden
Kontoführungs- bzw. Evidenzhaltungsaufwand von monatlich €
3,--und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
erforderlichen Mahn- und Inkassospesen der von ihm
eingeschalteten Inkassoinstitute und/oder Rechtsanwälte zu
verlangen. Die Mahn- und Inkassospesen der Inkassoinstitute
richten sich nach den für die Inkassoinstitute geltenden
gesetzlichen Berechnungssätzen, die Mahn- und Inkassospesen
der Rechtsanwälte richten sich nach dem Rechtsanwaltstarif.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer außerdem
berechtigt, jeweils gerechnet ab dem auf den Fälligkeitstag
folgenden Tag Verzugs- und Zinseszinsen von jeweils 1 % per
Monat zu verlangen.
Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach
besonderer Vereinbarung und nur zahlungs- halber angenommen,
wobei alle Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des
Käufers gehen.
1. 4. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht seitens
des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die
Gegenforderung des Käufers ausdrücklich anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt ist. Forderungen gegen den
Verkäufer dürfen ohne seine ausdrückliche schriftliche
Zustimmung nicht abgetreten werden.
2. 5. Für nachträglich angeforderte Gutachten jeglicher Art
werden € 10,– zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer in
Rechnung gestellt.
E) Mängelrügen/Gewährleistung:
1. Der Käufer hat die Ware unmittelbar nach Erhalt der
Lieferung einer Prüfung zu unterziehen und hat allfällige
Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Wenn mangelhafte
Ware nicht form- und/oder fristgerecht gerügt wird, gilt sie
als genehmigt. Wird vom Käufer das Vorliegen eines Mangels
behauptet, können daraus resultierende Ansprüche,
insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur
geltend gemacht werden, wenn der Käufer beweist, dass der
Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware
vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs
Monate nach Ablieferung der Ware. Mangelhafte Ware ist vom
Käufer auf eigene Kosten an den Verkäufer zurück zu senden.
Gewährleistungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen
nach Wahl des Verkäufers entweder durch Austausch, Reparatur
innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung zu
erfüllen. Wandlung
(Vertragsaufhebung) kann der Käufer nur begehren, wenn der
Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur
behebbar ist und Preisminderung für den Käufer nicht
zumutbar ist. Im Falle eines Mangels ist der Verkäuferin –
bei sonstigem Verlust aller Gewährleistungs- und/oder
Schadenersatzansprüche - jedenfalls unter Setzung und
Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, den
Mangel selbst zu beheben. Gewährleistungsansprüche müssen,
wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen eines Jahres ab
Ablieferung der Sache gerichtlich geltend gemacht werden.
Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung erlischt
in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein
darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Käufers
gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter
Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen.
1. 2. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen den
Käufer weder zur Beanstandung der gesamten Lieferung noch
zur Zurückbehaltung des gesamten Entgeltes. Sind nur Teile
einer Lieferung mangelhaft, so kann der Verkäufer die
Instandsetzung oder Ersatzlieferung hinsichtlich dieser
Teile von der vorherigen Zahlung jenes Anteiles des
Gesamtkaufpreises abhängig machen, der auf den mangelfreien
Teil der Lieferung entfällt.
2. 3. Für alle Nachteile und Schäden, die dadurch entstehen
oder beeinflusst werden, dass der Käufer
Produktbeschreibungen, Gebrauchsanweisungen,
Einbauanleitungen und sonstige Hinweise des Verkäufers
und/oder des Herstellers nicht beachtet oder weitere
Abnehmer und/oder Benutzer auf diese nicht ausreichend
hingewiesen hat, haftet der Verkäufer, gleich aus welchem
Rechtsgrund, nicht.
3. 4. Wettbewerbsfahrzeuge oder dort eingesetzte Teile und
Geräte sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
4. 5. Für im Zusammenhang mit einem Kaufgegenstand
allenfalls erforderliche Zulassungen jeder Art übernimmt der
Verkäufer keinerlei Haftung. Gewährleistungsansprüche,
Schadersatzansprüche und sonstige Ansprüche gegen den
Verkäufer wegen allfälligen Fehlens von Zulassungen sind
gänzlich ausgeschlossen. Es obliegt allein dem Käufer,
allenfalls erforderliche Zulassungen jeder Art auf eigene
Kosten selbst zu erwirken.
5. 6. Aus Garantieversprechen von Herstellern können vom
Käufer keine Ansprüche gegen den Verkäufer abgeleitet
werden.
F) Rücknahme:
Die Rücknahme von Teilen ist ausgeschlossen. Nimmt die
Verkäuferin eine Rücksendung an, ohne dass sie dazu
verpflichtet wäre, so ist sie berechtigt, vom Käufer
Schadenersatz in Höhe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages
oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu
begehren.
G) Schadenersatz/Produkthaftung:
Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer können nur dann
geltend gemacht werden, wenn diesem Vorsatz oder zumindest
grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. In Fällen leichter
Fahrlässigkeit sind sämtliche Schadenersatzansprüche – mit
Ausnahme solcher für Personenschäden - gegen den Verkäufer
ausgeschlossen.
Das Vorliegen von Vorsatz oder zumindest grober
Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die
Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei
Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Verkaufs- und
Lieferbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten
Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der
Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines
Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte
weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Verkäufers
verursacht und von diesem zumindest grob fahrlässig
verschuldet worden ist.
H) Erfüllungsort, Gerichtsstand,
anzuwendendes Recht und Vertragssprache:
1. 1. Erfüllungsort ist Zeltweg bzw. Judenburg und der
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
ist Judenburg. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, seine
Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers
geltend zu machen.
2. 2. Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer
gilt das Recht der Republik Österreich. Unter Ausschluss von
Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
3. 3. Einzige Vertragssprache ist deutsch.
I) Bei Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs-
und Lieferbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bedingung gilt diejenige als vereinbart, welche dem Sinn und
Zweck der unwirksamen Bedingung entspricht.
J) Datenschutz, Adressen Änderung und Urheberrecht Der
Käufer erteilt seine Zustimmung, dass auch die im
Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in
Erfüllung dieses Vertrages vom Verkäufer
automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Änderungen seiner
Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das
vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig
vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so
gelten Erklärungen auch dann als dem Käufer zugegangen,
falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet
werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen
bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen
und dergleichen stets geistiges Eigentum des Verkäufers; der
Käufer erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs-
oder Verwertungsrechte.
ÄNDERUNGEN UND DRUCKFEHLER VORBEHALTEN.
Stand: 2006
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