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					ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN für Händler
 
 A) Allgemeines:
 
 1. 1. Sämtliche Angebote, Aufträge, Lieferungen und 
					Leistungen der A. Kampl KG (im Folgenden kurz „Verkäufer“ 
					genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- 
					und Lieferbedingungen. Der Käufer anerkennt dieselben und 
					verzichtet auf die Geltendmachung eventuell eigener 
					Einkaufsbedingungen. Vom Verkäufer wird anderen Bedingungen 
					ausdrücklich widersprochen. Diese Verkaufs- und 
					Lieferbedingungen gelten – solange sie nicht abgeändert oder 
					ersetzt werden - als Rahmenvereinbarung auch für alle 
					weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
 
 2. 2. Angebote des Verkäufers verstehen sich stets 
					freibleibend. Der Käufer ist an sein Kaufanbot eine 
					angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang 
					des Anbotes beim Verkäufer gebunden. Der Verkäufer ist nicht 
					verpflichtet, dem Käufer eine Empfangsbestätigung im Sinne 
					des § 10 ECG zu übermitteln. Bestellungen gelten erst dann 
					als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt 
					werden (Auftragsbestätigung). Weicht die schriftliche 
					Bestätigung von der Bestellung ab, so kommt der Vertrag mit 
					dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande. Falls der 
					Käufer dem Verkäufer eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben 
					hat, gelten Erklärungen des Verkäufers an den Käufer auch 
					dann als „schriftlich“ im Sinne dieser Verkaufs- und 
					Lieferbedingungen, wenn sie per E-Mail an die vom Käufer 
					angegebene Adresse geschickt werden. Umgekehrt gelten auch 
					Erklärungen des Käufers, die dieser per E-Mail an den 
					Verkäufer schickt, als „schriftlich“ im Sinne dieser 
					Verkaufs- und Lieferbedingungen.
 
 3. 3. Der Verkäufer behält sich Änderungen in Farben, 
					Spezifikation und technischen Merkmalen ohne vorherige 
					Benachrichtigung vor. Abweichungen von Abbildungen und 
					Beschreibungen sind im Zuge der Weiterentwicklung ohne 
					vorherige Ankündigung möglich. Der Verkäufer übernimmt für 
					etwaige Abweichungen auf Prospekten sowie für allfällige 
					Druckfehler keine Gewähr.
 
 4. 4. Sämtliche Vereinbarungen der Parteien bedürfen bei 
					sonstiger Unwirksamkeit der Schriftform im Sinne dieser 
					Verkaufs- und Lieferbedingungen.
 
 B) Lieferung:
 
 1. Wenn nicht ausdrücklich verbindliche fixe Lieferzeiten 
					zugesagt wurden, gelten angegebene Lieferzeiten nur 
					annähernd. Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, 
					Betriebsstörung und vom Verkäufer nicht zu vertretende 
					Nichtbelieferung durch Zulieferer verlängern die Lieferzeit 
					für die Dauer der Behinderung. Die vorgezeichneten Umstände 
					sind vom Verkäufer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie 
					während eines bereits vorliegenden Verzuges auftreten. Ist 
					der Lieferverzug vom Verkäufer zu vertreten, so ist der 
					Käufer erst dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er dem 
					Verkäufer zuvor eine Nachfrist von zumindest drei Wochen 
					gesetzt hat und diese Nachfrist ungenutzt verstrichen ist.
 
 Der Verkäufer kommt seiner Lieferverpflichtung dadurch nach, 
					dass er die Ware einem Spediteur, Frachtführer oder einer 
					sonst zur Versendung bestimmten Person übergibt. Damit geht 
					die Haftung für Gefahr und Zufall auf den Käufer über. Eine 
					Versicherung der Sendung erfolgt nur aufgrund einer 
					gesonderten schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall und 
					ausschließlich auf Kosten des Käufers.
 
 Die Lieferung erfolgt ab Lager Zeltweg und grundsätzlich per 
					Nachnahme, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
 Die Versendungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Dabei 
					werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich 
					aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen 
					Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am 
					Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und 
					Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. 
					Teillieferungen sind zulässig.
 
 1. 2. Die Lieferpflicht des Verkäufers ruht, solange der 
					Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Sollte die 
					Kreditwürdigkeit des Käufers durch eine ungünstige Auskunft 
					in Frage gestellt werden, ist der Verkäufer berechtigt, vor 
					der Lieferung eine angemessene Sicherung nach seinem 
					Ermessen - insbesondere auch Vorauszahlung oder Bürgschaft - 
					zu fordern. Wird die Sicherung vom Käufer nicht fristgerecht 
					erbracht, ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere 
					Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des 
					Rücktrittes hat der Verkäufer die Wahl, vom Käufer 
					pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des 
					Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich 
					entstandenen Schadens zu begehren.
 
 2. 3. Hat der Käufer die Ware nicht wie vereinbart 
					übernommen (Annahmeverzug), so gehen Gefahr und Zufall auf 
					den Käufer über und ist der Verkäufer nach erfolgloser 
					Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder selbst 
					einzulagern und dem Käufer hierfür eine Lagergebühr von 0,1 
					% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag 
					in Rechnung zu stellen, oder die Ware auf Kosten und Gefahr 
					des Käufers bei einem dazu befugten Gewerbsmanne 
					einzulagern. Gleichzeitig ist der Verkäufer berechtigt, 
					entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach 
					Setzung einer angemessenen, mindestens zwei Wochen 
					umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Für den 
					Fall des Rücktrittes kann der Verkäufer vom Käufer 
					pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des 
					Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich 
					entstandenen Schadens begehren.
 
 C) Eigentumsvorbehalt:
 
 1. 1. Die vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur 
					vollen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung 
					in seinem Eigentum. Bei vorheriger Weiterveräußerung der 
					Vorbehaltsware durch den Käufer geht die Kaufpreisforderung 
					des Käufers zahlungs- halber auf den Verkäufer über und wird 
					die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der 
					Vorbehaltsware hiermit im voraus an den Verkäufer 
					abgetreten. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen 
					seine(n) Abnehmer zu nennen und diese(n) rechtzeitig von der 
					Zession zu verständigen. Die Zession ist in den 
					Geschäftsbüchern des Käufers, insbesondere in der „offene 
					Posten – Liste“ einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen 
					etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Käufer mit 
					seinen Zahlungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug, so sind 
					die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat 
					der Käufer diese nur im Namen des Verkäufers inne. 
					Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer werden vom 
					Käufer in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz 
					bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten.
 
 2. 2. Bei Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen 
					Eingriffen Dritter in das Eigentumsrecht des Verkäufers ist 
					dieser vom Käufer sofort zu benachrichtigen. Die Kosten 
					notwendiger Interventionen zur Sicherung bzw. Rettung des 
					Eigentums des Verkäufers sind vom Käufer zu tragen.
 
 3. 3. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch 
					den Verkäufer liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn 
					dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist der 
					Verkäufer berechtigt, dem Käufer angefallene Transport- und 
					Manipulationsspesen zu verrechnen.
 
 4. 4. Der Käufer trägt das volle Risiko für die 
					Vorbehaltsware, insbesondere trägt er die Gefahr des 
					Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
 
 D) Preise und Zahlungen:
 
 1. 1. Mit dem Erscheinen einer neuen Preisliste des 
					Verkäufers verlieren alle vorangegangenen Preislisten ihre 
					Gültigkeit. Die Preisbildung erfolgt zu der am Tage der 
					Vereinbarung gültigen Preisliste des Verkäufers 
					ausschließlich in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in der 
					jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Der Verkäufer kann 
					jedoch eine Preisanpassung entsprechend der Erhöhung der 
					Kostenfaktoren verlangen, wenn zwischen Vertragsabschluß und 
					vereinbarter Lieferzeit mehr als vier Monate liegen. 
					Speziell vereinbarte Angebote, Preise und Rabatte gelten nur 
					für den jeweiligen Einzelauftrag und haben keine 
					Folgewirkung
 
 2. 2. Ausdrücklich wird festgehalten, dass jede über die 
					diesen Bedingungen zugrunde liegende Preisliste 
					hinausgehende Zusage, die von Mitarbeitern der Verkäuferin 
					abgegeben wird, der ausdrücklichen Zustimmung der 
					Verkäuferin bedarf.
 
 3. 3. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich 
					vereinbart wurde, gilt die Exportlieferung Akkreditiv oder 
					Kassa gegen Dokumente als zwischen Vertragsparteien 
					vereinbart.
 
 3. Die Rechnungen des Verkäufers sind innerhalb von 10 Tagen 
					ohne Kassa Konto gerechnet ab Fakturendatum, zur Zahlung 
					fällig.
 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, 
					vom Käufer die Kosten für seinen Mahnaufwand (maximal € 
					11,55 pro Mahnschrift), den zusätzlich anfallenden 
					Kontoführungs- bzw. Evidenzhaltungsaufwand von monatlich € 
					3,--und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung 
					erforderlichen Mahn- und Inkassospesen der von ihm 
					eingeschalteten Inkassoinstitute und/oder Rechtsanwälte zu 
					verlangen. Die Mahn- und Inkassospesen der Inkassoinstitute 
					richten sich nach den für die Inkassoinstitute geltenden 
					gesetzlichen Berechnungssätzen, die Mahn- und Inkassospesen 
					der Rechtsanwälte richten sich nach dem Rechtsanwaltstarif. 
					Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer außerdem 
					berechtigt, jeweils gerechnet ab dem auf den Fälligkeitstag 
					folgenden Tag Verzugs- und Zinseszinsen von jeweils 1 % per 
					Monat zu verlangen.
 Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach 
					besonderer Vereinbarung und nur zahlungs- halber angenommen, 
					wobei alle Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des 
					Käufers gehen.
 
 1. 4. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht seitens 
					des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die 
					Gegenforderung des Käufers ausdrücklich anerkannt oder 
					rechtskräftig festgestellt ist. Forderungen gegen den 
					Verkäufer dürfen ohne seine ausdrückliche schriftliche 
					Zustimmung nicht abgetreten werden.
 
 2. 5. Für nachträglich angeforderte Gutachten jeglicher Art 
					werden € 10,– zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer in 
					Rechnung gestellt.
 
 E) Mängelrügen/Gewährleistung:
 
 1. Der Käufer hat die Ware unmittelbar nach Erhalt der 
					Lieferung einer Prüfung zu unterziehen und hat allfällige 
					Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Wenn mangelhafte 
					Ware nicht form- und/oder fristgerecht gerügt wird, gilt sie 
					als genehmigt. Wird vom Käufer das Vorliegen eines Mangels 
					behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, 
					insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur 
					geltend gemacht werden, wenn der Käufer beweist, dass der 
					Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware 
					vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs 
					Monate nach Ablieferung der Ware. Mangelhafte Ware ist vom 
					Käufer auf eigene Kosten an den Verkäufer zurück zu senden.
 Gewährleistungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen 
					nach Wahl des Verkäufers entweder durch Austausch, Reparatur 
					innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung zu 
					erfüllen. Wandlung
 (Vertragsaufhebung) kann der Käufer nur begehren, wenn der 
					Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur 
					behebbar ist und Preisminderung für den Käufer nicht 
					zumutbar ist. Im Falle eines Mangels ist der Verkäuferin – 
					bei sonstigem Verlust aller Gewährleistungs- und/oder 
					Schadenersatzansprüche - jedenfalls unter Setzung und 
					Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, den 
					Mangel selbst zu beheben. Gewährleistungsansprüche müssen, 
					wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen eines Jahres ab 
					Ablieferung der Sache gerichtlich geltend gemacht werden. 
					Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung erlischt 
					in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein 
					darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Käufers 
					gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter 
					Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen.
 1. 2. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen den 
					Käufer weder zur Beanstandung der gesamten Lieferung noch 
					zur Zurückbehaltung des gesamten Entgeltes. Sind nur Teile 
					einer Lieferung mangelhaft, so kann der Verkäufer die 
					Instandsetzung oder Ersatzlieferung hinsichtlich dieser 
					Teile von der vorherigen Zahlung jenes Anteiles des 
					Gesamtkaufpreises abhängig machen, der auf den mangelfreien 
					Teil der Lieferung entfällt.
 
 2. 3. Für alle Nachteile und Schäden, die dadurch entstehen 
					oder beeinflusst werden, dass der Käufer 
					Produktbeschreibungen, Gebrauchsanweisungen, 
					Einbauanleitungen und sonstige Hinweise des Verkäufers 
					und/oder des Herstellers nicht beachtet oder weitere 
					Abnehmer und/oder Benutzer auf diese nicht ausreichend 
					hingewiesen hat, haftet der Verkäufer, gleich aus welchem 
					Rechtsgrund, nicht.
 
 3. 4. Wettbewerbsfahrzeuge oder dort eingesetzte Teile und 
					Geräte sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
 
 4. 5. Für im Zusammenhang mit einem Kaufgegenstand 
					allenfalls erforderliche Zulassungen jeder Art übernimmt der 
					Verkäufer keinerlei Haftung. Gewährleistungsansprüche, 
					Schadersatzansprüche und sonstige Ansprüche gegen den 
					Verkäufer wegen allfälligen Fehlens von Zulassungen sind 
					gänzlich ausgeschlossen. Es obliegt allein dem Käufer, 
					allenfalls erforderliche Zulassungen jeder Art auf eigene 
					Kosten selbst zu erwirken.
 
 5. 6. Aus Garantieversprechen von Herstellern können vom 
					Käufer keine Ansprüche gegen den Verkäufer abgeleitet 
					werden.
 
 F) Rücknahme:
 
 Die Rücknahme von Teilen ist ausgeschlossen. Nimmt die 
					Verkäuferin eine Rücksendung an, ohne dass sie dazu 
					verpflichtet wäre, so ist sie berechtigt, vom Käufer 
					Schadenersatz in Höhe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages 
					oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu 
					begehren.
 
 
 G) Schadenersatz/Produkthaftung:
 
 Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer können nur dann 
					geltend gemacht werden, wenn diesem Vorsatz oder zumindest 
					grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. In Fällen leichter 
					Fahrlässigkeit sind sämtliche Schadenersatzansprüche – mit 
					Ausnahme solcher für Personenschäden - gegen den Verkäufer 
					ausgeschlossen.
 
 Das Vorliegen von Vorsatz oder zumindest grober 
					Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die 
					Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei 
					Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Verkaufs- und 
					Lieferbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten 
					Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der 
					Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines 
					Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
 Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes 
					sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte 
					weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Verkäufers 
					verursacht und von diesem zumindest grob fahrlässig 
					verschuldet worden ist.
 
 H) Erfüllungsort, Gerichtsstand, 
					anzuwendendes Recht und Vertragssprache:
 
 1. 1. Erfüllungsort ist Zeltweg bzw. Judenburg und der 
					Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung 
					ist Judenburg. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, seine 
					Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers 
					geltend zu machen.
 
 2. 2. Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die 
					gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer 
					gilt das Recht der Republik Österreich. Unter Ausschluss von 
					Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
 
 3. 3. Einzige Vertragssprache ist deutsch.
 
 I) Bei Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- 
					und Lieferbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen 
					Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen 
					Bedingung gilt diejenige als vereinbart, welche dem Sinn und 
					Zweck der unwirksamen Bedingung entspricht.
 
 
 J) Datenschutz, Adressen Änderung und Urheberrecht Der 
					Käufer erteilt seine Zustimmung, dass auch die im 
					Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in 
					Erfüllung dieses Vertrages vom Verkäufer 
					automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. 
					Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Änderungen seiner 
					Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das 
					vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig 
					vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so 
					gelten Erklärungen auch dann als dem Käufer zugegangen, 
					falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet 
					werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen 
					bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen 
					und dergleichen stets geistiges Eigentum des Verkäufers; der 
					Käufer erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- 
					oder Verwertungsrechte.
 
 ÄNDERUNGEN UND DRUCKFEHLER VORBEHALTEN.
 
 Stand: 2006
 
 
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